AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Rebschule Schmidt
1. Alle Verkäufe erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen worden sind. Alle Geschäfte gelten erst dann als abgeschlossen, wenn sie vom Verkäufer bestätigt worden sind.
2. Die Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Skonto und Portoabzüge.
3. Die Verpflichtung zur Lieferung von Pflanzgut ist in jedem Falle auf die Lieferung aus den Beständen des Verkäufers beschränkt. Lieferungsaufträge werden nur mit dem Vorbehalt entgegengenommen, dass die Bestände des Verkäufers anerkannt werden und aus ihnen genügende Mengen Pflanzgut anfallen, um alle Lieferaufträge zu erfüllen. Reicht das erzeugte Pflanzgut zur Belieferung aller Besteller nicht aus, ist der Verkäufer berechtigt, die Liefermengen entsprechend zu kürzen. Im Falle sortenschutzrechtlich geschützter Sorten sind die ausschließlichen Befugnisse auf alleiniges Recht zur Erzeugung und zum Vertrieb zu beachten.
4. Verkauftes Pflanzgut wird in der Regel vom Käufer beim Verkäufer am Ort selbst abgeholt. Die Abholung hat innerhalb einer Woche zu erfolgen. Diese Frist beginnt mit der Benachrichtigung des Käufers durch den Verkäufer, dass das Pflanzgut abholbereit ist. Falls ein Versand in Betracht kommt., geschieht dieser auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Der Versand erfolgt gegen Rechnung oder Nachnahme.
5. Der Verkäufer leistet für die Beschaffenheit des Pflanzgutes folgende Gewähr:
a) Er gewährleistet das Vorhandensein der saatgutgesetzlichen Mindestanforderungen an anerkanntes Pflanzgut.
b) Er gewährleistet die Richtigkeit der Kennzeichnung und Verschließung des Pflanzgutes gem. Saatgutverkehrsgesetz und Rebenpflanzgutverordnung in der jeweils gültigen Fassung
c) Er gewährleistet die Sortenreinheit und die Artechtheit des Pflanzgutes bis zum Ablauf des 2. Jahres nach der Lieferung. Die Gewähr wird höchstens bis zum Rechnungsbetrag geleistet.
6. Der Verkäufer leistet darüber hinaus keinerlei Gewähr für die Beschaffenheit des Pflanzgutes, insbesondere nicht für das Anwachsen des Pflanzgutes und seine weitere Entwicklung an der Pflanzstelle.
7. Offensichtliche Gewährleistungsmängel des Pflanzgutes sowie Mengenunterschiede müssen bei Abnahme sofort an Ort und Stelle gerügt werden. Bei Versand des Pflanzgutes muss die Rüge schriftlich, und zwar unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt erfolgen. Das beanstandete Pflanzgut hat der Käufer bis zur Klärung sachgemäß aufzubewahren.
8. Falls der Käufer das Pflanzgut zu Recht beanstandet, ist der Verkäufer zur Zurücknahme der Lieferung verpflichtet, wenn die beanstandete Rebmenge mehr als 4 v.H. der Liefermenge beträgt. Mängelrügen aufgrund nicht offensichtlicher Mängel sind unmittelbar nach Feststellung, spätestens jedoch 1 Jahr nach Übergebe des Pflanzgutes zu erheben.
9. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Käufer und Verkäufer über die Beschaffenheit des Pflanzgutes benennt die für den Käufer zuständige Anerkennungsstelle auf Antrag einer Partei einen unparteiischen Sachverständigen. Das Gutachten dieses Sachverständigen ist für beide Parteien bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt der unterliegende Teil. Die Benennung entfällt im Falle des Gegebenseins eines zuständigen öffentlich bestellten, vereidigten Sachverständigen für Rebenpflanzgut.
10. Der Verkäufer ist von der Lieferungspflicht befreit, wenn:
a) höhere Gewalt die Lieferung verhindert; als höhere Gewalt gelten auch Wachstumsausfälle durch Rebkrankheiten, Rebschädlinge oder Mängel im Unterholz, bzw. Edelreis, sofern der Verkäufer diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat; oder der Verkäufer die Reben nicht anderweitig beschaffen kann.
b) dar Besteller gegenüber dem Lieferanten mit einer früheren Verpflichtung in Verzug geraten ist.
11. Gerät der Käufer mit seiner Abnahmepflicht in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, das Pflanzgut anderweitig zu verwerten. Dabei etwa auftretende Schäden durch Mindererlös, Qualitätsminderung oder sonstige Kasten trägt der Käufer. Verzug liegt vor, wenn der Käufer das Pflanzgut nicht innerhalb der in Ziffer 4 genannten Frist beim Verkäufer abgeholt hat. Die Verzugsfolgen treten ferner ein, wenn der Käufer eine ihm von dem Verkäufer übersandte Lieferung nicht angenommen hat. In beiden Fällen bedarf es besonderer Mahnung oder Fristsetzung zur Herbeiführung der Verzugsfolgen nicht.
12. Der Verkäufer bleibt Eigentümer des Pflanzgutes bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung, bei Hergabe von Schecks oder Wechsel bis zu deren Einlösung. Der Käufer ist nicht berechtigt, das gelieferte Pflanzgut, solange es im Eigentum des Verkäufers steht, zu veräußern, zu verpfänden, oder zur Sicherung zu übereignen. Er ist verpflichtet, etwaige Pfändungen des vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Pflanzgutes dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Waren seine Zahlung einstellt, hat der Verkäufer die im § 46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung, Absonderung oder Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung.
13. Der Rechnungsbetrag ist bei Abholung bzw. Anlieferung der Ware ohne Abzug fällig. Akzepte, Kundenwechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlungsmittel. Verspätete Zahlung zieht, unter Vorbedacht der Geltendmachung anderer Rechte, die Berechnung von Verzugszinsen nach sich.
14. Erfüllungsort bzw. Zahlungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz des Verkäufers.
15. Die Nichtigkeit eines Teils dieser Lieferbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der anderen Bedingungen.